Jugendordnung für den Reitsportverein Pferdesport im Mittelpunkt e.V.


§ 1

Name, Mitgliedschaft


Die jugendlichen Mitglieder des Reitsportvereins Pferdesport im Mittelpunkt e.V. bilden die „Reiterjugend“ (RJ). Sie wird von den „Junioren“ und den „Jungen Reitern“ gem. § 17 Ziff. 2.1 zbd 2.2 Leistungsprüfungsordnung (LPO) des Vereins gebildet.

§ 2

Zweck und Aufgaben

1)

a) Förderung des reit- und Fahrsports in allen Disziplinen und Wahrung eines ideellen
Charakters.

b) Förderung der Jugendpflege und Jugendgesundheit durch Reit- und Fahrsport.

2)

a) Interessenvertretung gegenüber der „Kreisreiterjugend“, der Sportjugend im
Kreissportbund, der Reiterjugend des Landesverbandes der Reit- und Fahrvereine,
der deutschen Reiterjugend der FN (Deutsche Reiterliche Vereinigung), den
Behörden und der Öffentlichkeit.

b) Als Mitglied der „Kreisreiterjugend“ und der Sportjugend im Kreissportbund
bekennt sich die Reiterjugend zur freundschaftlichen Zusammenarbeit mit allen
Jugendverbänden zur Lösung gemeinsamer Aufgaben. Sie ist religiös und
parteipolitisch neutral unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen,
demokratischen und sozialen Rechtsstaats.

c) Die „Reiterjugend“ führt und verwaltet sich selbständig. Sie entscheidet über die
Verwendung der ihr zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit.
§ 3

Organe


Die Organe der „Reiterjugend“ sind:

a) der Jugendtag

b) die Jugendleitung.

§ 4

Jugendtag


a) Es werden ordentliche und außerordentliche Jugendtage unterschieden. Sie sind das oberste Organ der RJ. Mitglieder sind alle ordentlichen jugendlichen Mitglieder des Reitsportvereins „Pferdesport im Mittelpunkt e.V.“ und die Mitglieder der Jugendleitung.

b) Der ordentliche Jugendtag findet jedes Jahr statt. Die Sitzung wird von der Jugendleitung 14 Tage vorher, unter Beifügung der Tagesordnung und evtl. Anträge, schriftlich einberufen. Er ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen beschlussfähig. Der Jugendtag wird beschlussunfähig, wenn weniger als die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer nicht mehr anwesend sind. Voraussetzung ist aber, dass die Beschlussunfähigkeit durch den Versammlungsleiter auf Antrag vorher festgestellt wird. Bei Abstimmung und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten (Stimmübertragung ist nicht möglich).

c) Ein außerordentlicher Jugendtag ist auf Antrag eines Drittels der Vereinsvertreter oder nach Bedarf durch die Jugendleitung mit einer Frist von 14 Tagen einzuberufen.

d) Aufgaben des Jugendtages sind insbesondere:

1. Wahl der Jugendleitung, sonstige Wahlen,

2. Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit der Jugendleitung,

3. Entgegennahme der Berichte der Jugendleitung und des Kassenberichts,

4. Entlastung der Jugendleitung.

§ 5

Jugendleitung


a) Die Jugendleitung wird von dem Jugendtag für die Dauer von zwei Jahren gewählt; sie führt die RJ nach den Richtlinien des Jugendtages. Im Vorstand des Reitsportvereins wird sie durch ihren Vorsitzenden vertreten.
Wenigstens ein Vertreter muss ein Vertreter der weiblichen Jugend und ein weiteren Vertreter darf nicht älter als 18 Jahre sein.

b) Die Jugendleitung besteht aus:
dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter,
einem Jugendsprecher, der zur Zeit der Wahl noch nicht älter als 18 Jahre.

c) Der Vorsitzende der Jugendleitung vertritt die Interessen der „Reiterjugend“ nach innen und außen.
Der Vorsitzende ist Mitglied des Vorstandes der Reitsportvereins „Pferdesport im Mittelpunkt e.V.“ (Jugendwart).

d) Die Jugendleitung erfüllt ihre Aufgaben im einvernehmen mit dem Vorstand des Reitsportvereins, der Jugendordnung, der Geschäftsordnung sowie der Beschlüsse des Jugendtages.

e) Die Sitzungen der Jugendleitung findet nach Bedarf statt. Auf Antrag der Mitglieder der Jugendleitung ist vom Vorsitzenden eine Sitzung binnen 8 Tage einzuberufen.

f) Die Jugendleitung ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Reitsportvereins.

g) Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann die Jugendleitung Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung der Jugendleitung.

§ 6

Jugendordnungsänderung


Änderungen der Jugendordnung können nur auf dem ordentlichen Jugendtag oder einem speziell zu diesem Zweck einberufenen Jugendtag beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten.
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